Anzeigepflicht für die Bienenhaltung

Bienenhalter haben die gesetzliche Pflicht, die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Bayern sind das die zuständigen Veterinärbehörden, in der Regel sitzen diese bei den Landratsämtern. Je nach Region arbeiten aber auch mehrere Behörden zusammen. In diesem Fall kann es sein, dass sich die Veterinärämter auf das Ordnungssystem der Ämter für Landwirtschaft und Forsten  (ÄLF) stützen.

Verwenden Sie dazu das Formulare zur Meldung der Tierhaltung. Sie können es dann per Mail  an das Veterinäramt Cham übermitteln: veterinaeramt@lra.landkreis-cham.de

Die Anzeigepflicht findet sich in  § 1a der Bienenseuchen-Verordnung und erfüllt vorwiegend den Zweck, im Falle einer Bienenseuche alle registrierten Bienenhalter im Umfeld informieren zu können und notwendige Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen. Die Regelung ist aber nicht nur für die Seuchenbekämpfung wichtig: Die Art eines Bienenvolkes ist auch für die örtliche Belegstelle interessant, wenn es um seine Züchtung geht. Im Schutzgebiet einer Belegstelle dürfen nämlich nur Bienen der örtlich festgelegten Zuchtrichtung gehalten werden. Auch in besonderen Lagen, wie in Zeiten der Corona-Pandemie, kann das Anzeigen des Bienenvolkes für den Halter relevant werden. Wer etwa trotz Ausgangssperre zu seinen Bienen muss oder sie an einen anderen Standort verbringen will, darf dies auch ohne zusätzliche Genehmigung tun. Der Bienenhalter kann anhand seiner Registriernummer nachweisen, dass er tatsächlicher Inhaber des Bienenvolkes ist.

Erfolgt die Anzeige über die Bienenhaltung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.